Im Zuge der Umsetzung der europäischen Omnibusrichtlinie ist im deutschen Recht zum 28.05.2022 eine neue Informationspflicht über das Ob und Wie der Echtsheitsverifizierung von Kundenbewertungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeführt worden.

Nach einem neuen § 5b Abs. 3 UWG gilt Folgendes:
“Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.”